AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swess GmbH Geschäftsbereich Shuttle-Sharing

Präambel:

Die nachfolgend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Kunden (im Folgenden Besteller genannt) und der Swess GmbH(im Folgenden Shuttle-Sharing genannt) und werden mit der Anmeldung sowie mit jeder Bestellung durch Sie anerkannt. Shuttle-Sharing kann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch andere Beförderungsunternehmen zur Durchführung von Aufträgen beauftragen. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten.

§ 1 Regelungsgegenstand und Gültigkeit

Shuttle-Sharing liefert und leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese Geschäftsbedingungen haben auch dann Gültigkeit, wenn der Service von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt wird. Der Besteller erkennt mit seiner Anmeldung sowie mit jeder Bestellung an, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat.

§ 2 Datenschutz

Shuttle-Sharing erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Bestellers ohne weitergehende, notwendige Einwilligung nur, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Ergänzend wird auf die Anmerkungen zum Datenschutz im Impressum verwiesen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt per E-Mail, auf schriftliche, mündliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch Shuttle-Sharing zustande. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen sind schriftlich zu erfassen. Der Besteller ist an seine Anmeldung 10 Tage ab Eingang der schriftlichen Anmeldung bzw. Abgabe der mündlich oder fernmündlich erklärten Anmeldungserklärung gebunden. Nimmt Shuttle-Sharing das Angebot des Bestellers auf Abschluss des Vertrages nicht innerhalb dieser Frist an (in der Regel umgehend nach der Anmeldung), ist der Besteller nicht mehr an seine Anmeldung gebunden. Nimmt Shuttle-Sharing das Angebot nur in abweichender Form an, so ist diese Annahme gemäß §150 II BGB als neues Angebot zu bewerten. An dieses Angebot ist Shuttle-Sharing zehn Tage ab Zugang beim Besteller gebunden. Der Besteller kann das Neuangebot von Shuttle-Sharing innerhalb von zehn Tagen annehmen. Maßgebend ist der Eingang der Annahmeerklärung in schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form bei Shuttle-Sharing.

§ 4 Preise und Zahlung

Der im Internet dargestellte Preis ist verbindlich. Er ist bei Buchung des Bestellers in der gewählten Zahlungsweise zu entrichten, spätestens bei Antritt der ersten gebuchten Fahrt. Leistungsänderungen nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Bestellers sind zu gesondert vereinbarten Preisen zulässig. Der Besteller ist für die Entrichtung des Preises für seine angemeldeten Mitfahrer verpflichtet.

§ 5 Inhalt des Vertrages

Die Leistung ergibt sich aus der Beschreibung auf der Webseite. Shuttle-Sharing muss sich jedoch Leistungsänderungen, soweit sie nicht den Kern der Leistung berühren, vorbehalten. Nachträgliche Änderungen des Leistungspreises sind jedoch ausgeschlossen.

Durch den Vertrag verpflichtet sich Shuttle-Sharing zum Abschluss eines Beförderungsvertrages in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung.

In den Preisen sind folgende Grundleistungen enthalten: Der Abschluss des Beförderungsvertrages entsprechend der gebuchten Transferart und Personenzahl sowie des Gepäcks (pro Person 1 Koffer 20kg + 1 Handgepäckstück). Die Abholung erfolgt von einer einheitlichen Adresse pro Buchung.

Für über die Freigepäckgrenze hinausgehendes Übergepäck, sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie weitere, nicht im Grundpreis enthaltene oder vereinbarte Leistungen erheben wir einen Zuschlag entsprechend den veröffentlichten Sätzen von Shuttle-Sharing. Voraussetzung ist allerdings die Anmeldung dieser Sonderleistungen im Vorfeld bei Shuttle-Sharing. Bei Unterlassen dieser Anmeldung seitens des Bestellers, wird die Grundleistung durchgeführt. Eine Leistungsänderung ist dann nicht gegeben.

Die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers obliegt ausschließlich Shuttle-Sharing. Bestimmende Faktoren bei der Festlegung sind u.a. die gewählte Beförderungsart, die Fahrzeit, die Straßen- und Witterungsverhältnisse.

Abweichende Regelungen müssen mit Shuttle-Sharing abgestimmt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Der Besteller ist verpflichtet, sich zu der angegebenen Abholzeit am vereinbarten Abholort bereit zu halten, da sonst der Leistungsanspruch erlischt. Shuttle-Sharing haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung des Bestellers oder falsche Angaben bei Abschluss des Vertrages entstehen sowie für Verspätungen infolge von Verkehrsstaus, plötzlich auftretenden Pannen am durchführenden Fahrzeug, extremen Witterungsverhältnissen und höherer Gewalt, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Shuttle-Sharing.

Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden. Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit Shuttle-Sharing in das Fahrzeug der Leistungserbringer aufgenommen. Des Weiteren werden verschmutzte Gegenstände, sperriges sowie unzureichend gesichertes oder schlecht verpacktes Gepäck etc. in den Fahrzeugen nur zugelassen, soweit Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

Der Besteller ist dazu verpflichtet, Umbuchungen, die nach Vertragschluss stattfinden, schriftlich oder fernmündlich unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichtanzeigen erlischt unsere Pflicht zur Leistungserbringung.

Der Besteller sowie die von ihm mit angemeldeten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen der Fahrer des Leistungserbringers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

Werden schwerwiegende Störungen, die die Transportsicherheit beeinträchtigen auf Unterlassungsverlangen bzw. auf Abmahnung der Fahrer des Leistungserbringers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beendet, so können die Leistungserbringer die weitere Beförderung verweigern. Der Anspruch auf die Vergütung von Shuttle-Sharing bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt unberührt.

§ 6 Rücktritt

Beiden Vertragsparteien steht ein Rücktrittsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu. Der Besteller kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei pauschal folgende Stornierungsgebühren erhoben werden:

Rücktritt des Bestellers nach 12:00 Uhr des Tages vor dem Abfahrtstermin: Voller Reisepreis

Rücktritt des Bestellers vor 12:00 Uhr des Tages vor dem Abfahrtstermin: 50% des Reisepreises

Früherer Rücktritt: kostenlos

Maßgeblich für die Zeitbestimmung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Shuttle-Sharing. Die Schriftform wird dem Kunden empfohlen. Der Nachweis geringeren Stornoschadens steht dem Besteller offen.

§ 7 Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund

Shuttle-Sharing und Besteller können den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten haben und der die Fortsetzung der Beförderung unzumutbar macht, insbesondere in Fällen der höheren Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdenden Witterungs- und Straßenverhältnissen, erhebliche Verstöße des Bestellers und seiner Mitfahrer gemäß §5 dieser AGB.

In diesen Fällen hat Shuttle-Sharing während der Leistungszeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Besteller zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält Shuttle-Sharing eine Vergütung nach seinen üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.

§ 8 Haftung

Shuttle-Sharing haftet für Sachschäden gegenüber dem Besteller nur insoweit nicht, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Im Übrigen ist die vertragliche Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den dreifachen Leistungspreis beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§823ff BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, wobei auf §5 dieser AGB verwiesen wird.

Shuttle-Sharing haftet nicht für verlorene oder im Fahrzeug vergessene Gegenstände der Fahrgäste.

§ 9 Gewährleistung

Shuttle-Sharing haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung der vereinbarten Fahrten, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungserbringer und die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Shuttle-Sharing.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden oder undurchführbar sein oder werden, sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere wirksame bzw. durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Erfolg den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Parteien hätten auch mit dieser Klausel den Vertrag geschlossen. Sollte sich eine solche Regelung nicht finden lassen, wirkt sich die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen nicht auf die Gültigkeit des Vertrages im ganzen aus, es sei denn, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind für den Vertrag von so wesentlicher Bedeutung, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Parteien hätten den Vertrag ohne die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen nicht geschlossen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Regelungslücke.